AEB

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen stahlotec GmbH (stahlotec = Käufer) und dessen Geschäftspartnern und Lieferanten (Geschäftspartner). Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Etwaige allgemeine Bedingungen des Geschäftspartners finden keine Anwendung, auch wenn stahlotec ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn stahlotec auf ein Schreiben/Dokument des Geschäftspartners Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für Dokumente des Geschäftspartners (z.B. Auftragsbestätigungen) die stahlotec erhält, welche auf anderslautende AGB´s des Geschäftspartners Bezug nehmen und stahlotec diesem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2
Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie Zukauf von Dienst-, Service und Montagetätigkeiten, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware, die Dienst-, Service- oder Montageleistung selbst herstellt/erbringt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Geschäftspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass stahlotec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.3
Abweichende individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in stahlotec-Bestellungen genießen Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.4
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.5
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

2.1
Die Bestellung seitens stahlotec gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung (z.B. schriftliche Bestätigung eines einzelvertraglichen Verhandlungsprotokolls) als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Geschäftspartner stahlotec zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2
Der Geschäftspartner ist gehalten, die stahlotec-Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

2.3
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch stahlotec.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

3.1
Die von stahlotec in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw. die Lieferfrist ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat der Geschäftspartner unverzüglich binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang darauf hinzuweisen. Der Geschäftspartner kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Weiter ist der Geschäftspartner verpflichtet, stahlotec unaufgefordert unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ursache und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten oder Fristen voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2
Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von stahlotec – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften oder einzelvertraglich geregelten Verträgen, sofern vorhanden. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3.3
Ist der Geschäftspartner in Verzug, kann stahlotec – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz für Verzugsschäden i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Kann der Geschäftspartner nachweisen, dass ihn am Verzug kein Verschulden trifft, entfällt der Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz insoweit. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wenn die Parteien die Verschiebung eines mit einer Vertragsstrafe belegten Termins vereinbaren, so gilt die für den ursprünglichen Termin vereinbarte Vertragsstrafe auch für den neuen Termin, ohne dass dies ausdrücklich erneut vereinbart, werden muss. Gleiches gilt, wenn sich auf andere Weise die Verschiebung eines mit Vertragsstrafe bewehrten Termins ergibt.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1
Der Geschäftspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch stahlotec nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt das Erbringungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorratsteile).

4.2
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den stahlotec-Geschäftssitz „Heideweg 8a, 49170 Hagen am Teutoburger Wald“ zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung sowie etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Lieferung aus dem deutschen Ausland erfolgt nach den in der Bestellung angegebenen INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

4.3
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Dokumente zu liefern, die stahlotec vernünftigerweise für die Prüfung der Qualität und Quantität der Lieferung und – soweit einschlägig- für die Zollabfertigung stahlotec benötigt. Der Lieferung ist in jedem Fall auch ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellungs- und Versanddatum), Inhalt der Lieferung (stahlotec-Artikelnummer, 3 Artikelbeschreibung und Anzahl) sowie der stahlotec-Bestellangaben (Bestellnummer und Bestelldatum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat stahlotec hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist stahlotec eine entsprechende schriftliche Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt per Mail zuzusenden.

4.4
Alle Lieferungen müssen zwecks Schutzes gegen äußere Einflüsse (z.B. Transportschäden, Witterungseinflüsse) bauteil-entsprechend korrosionsbeständig verpackt, geschützt und gekennzeichnet sein.

4.5
Das Eigentum an den jeweiligen Liefergegenständen geht auf stahlotec über, sobald sie für die Zwecke des Vertrages gekennzeichnet oder ausgesondert wurden. Eigentumsvorbehalte des Geschäftspartners gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtungen von stahlotec für die jeweiligen Lieferungen bezieht, an denen der Geschäftspartner sich das Eigentum vorbehält; insbesondere sind erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

4.6
Die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am vereinbarten Erfüllungsort auf stahlotec über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.7
Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Geschäftspartner muss stahlotec seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens stahlotec (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät stahlotec in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Geschäftspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Geschäftspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn stahlotec sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Geschäftspartners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein, sofern nicht anderslautend einzel- oder rahmenvertraglich geregelt.

5.3
Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Geschäftspartner stahlotec 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn stahlotec den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dessen Bank eingereicht hat; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist stahlotec nicht verantwortlich.

5.4
Eine Rechnung muss, um wirksam zu sein, Bestellnummer und Ursprungsland angeben, sowie dem Vertrag/der Bestellung und den einschlägigen EU-Vorschriften über die Import- /Exportnummerierung entsprechen.

5.5
stahlotec schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht stahlotec in gesetzlichem Umfang zu. stahlotec ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder Leistungen gegen den Geschäftspartner offen sind.

5.7
Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Zugang zum Liefergegenstand sowie Inspektion und Prüfung des Liefergegenstandes

6.1
stahlotec und von stahlotec beauftragte Dritte haben das Recht, die Lieferung (einschließlich aller Materialien, Zulieferungen und Ausrüstungen für die Lieferung) nach angemessener Vorankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten des Geschäftspartners zu inspizieren und zu testen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Lieferung dem Vertrag entspricht ("Tests"). Tests oder die Nichtdurchführung von Tests entbinden den Geschäftspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

6.2
Sollten während eines Tests dem Geschäftspartner zuzurechnende Abweichungen vom Vertrag festgestellt werden, so trägt dieser die stahlotec im Zusammenhang mit einer Wiederholung des Tests entstehenden, angemessene Kosten.

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

7.1
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, über den Vertrag und den Vertragspartner Stillschweigen zu bewahren und darf keine diesbezüglichen Unterlagen oder sonstigen Informationen veröffentlichen oder in sonstiger Weise verwerten. stahlotec hat das alleinige Recht, den Vertrag im Rahmen von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

7.2
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die dem Geschäftspartner von oder im Namen von stahlotec vor, während oder nach Vertragsunterzeichnung bzw. mit Bestellung zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum von stahlotec. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an stahlotec zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

7.3
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Material- oder Teile-/Software-Beistellungen (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Schablonen, Modelle/Gesenke und sonstige Gegenstände, die stahlotec dem Geschäftspartner zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

7.4
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

7.5
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

8.1
Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu stahlotec Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

8.2
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner (=Verkäufer) insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf stahlotec, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der stahlotec-Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von stahlotec, vom Geschäftspartner oder vom (Ursprungs- )Hersteller stammt.

8.3
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Geschäftspartner die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

8.4
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist stahlotec bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen stahlotec Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn stahlotec der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.5
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht seitens stahlotec beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und/oder Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Qualitätsprüfung vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht seitens stahlotec für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die stahlotec-Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

8.6
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck sinngemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbart wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten oder erneuter Qualitätsprüfung, trägt der Geschäftspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die stahlotec Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet stahlotec jedoch nur, wenn erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt wurde, dass kein Mangel vorlag.

8.7
Unbeschadet von gesetzlichen Rechten und der Regelungen in Abs. 7.5 gilt: Kommt der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach stahlotec Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von stahlotec gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann stahlotec den Mangel selbst beseitigen oder durch eine dritte Partei beseitigen lassen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für stahlotec/dessen Kunde unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird stahlotec den Geschäftspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8.8
Im Übrigen ist stahlotec bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zudem hat stahlotec gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 9 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Fertigteile beträgt sechsunddreißig (36) Monate und beginnt mit der vollständigen Lieferung bzw. Leistung oder – wenn eine Abnahme vereinbart ist - mit Abnahme. Längere gesetzliche Gewährleistungsfristen bleiben davon unberührt.

§ 10 Aussetzung

Der Geschäftspartner hat auf Anweisung von stahlotec die Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen kostenlos auszusetzen. Der Geschäftspartner ist mit Erhalt der Anweisung verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den nicht gelieferten Teil der Lieferung und die laufenden Arbeiten sowie die vom Geschäftspartner für die Herstellung der Lieferung erworbenen Materialien, Vorräte und Ausrüstungen ordnungsgemäß zu schützen, und muss alle Anstrengungen unternehmen, um die Folgen und Kosten der Aussetzung zu reduzieren.

§ 11 Rücktritt

stahlotec ist berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe des Grundes ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern 1) über das Vermögen des Geschäftspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, und/oder 2) die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist. Sofern der Maximalbetrag des vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadenersatzes erreicht ist, ist stahlotec berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des ausstehenden Teils der Lieferung zurückzutreten.

§ 12 Lieferantenregress

12.1
Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen stahlotec neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. stahlotec ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner zu verlangen, die stahlotec seinem Abnehmer (Kunden) im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) seitens stahlotec wird hierdurch nicht eingeschränkt.

12.2
Bevor stahlotec einen von seinem Abnehmer (Kunden) geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs.1, 439 Abs.2, 3, 6 S. 2, 475 Abs.4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Geschäftspartner benachrichtigt und unter Darlegung des Sachverhalts, um schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen gebeten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von stahlotec tatsächlich gewährte Mangelanspruch, als geschuldet gegenüber dem stahlotec Abnehmer (Kunden). Dem Geschäftspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

12.3
Die stahlotec Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch stahlotec, dessen Abnehmer (Kunde) oder einem Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 13 Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Pandemien, Naturkatastrophen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die stahlotec die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, gelten als höhere Gewalt und befreien stahlotec für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Bei längerfristigen solchen Ereignissen wie Aufständen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen etc., welche eine wesentliche Verringerung des Verbrauchs/Bedarfs zur Folge haben, ist stahlotec berechtigt ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Geschäftspartner Ersatzansprüche zustehen, gleich aus welchen Gründen. In Fällen dieser Art ist stahlotec alternativ berechtigt, den Abnahmezeitpunkt zu bestimmen, ohne dass sich dadurch eine Vorfälligkeit für Forderungen des Geschäftspartners ergibt.

§ 14 Produzentenhaftung & Produkthaftung

14.1
Ist der Geschäftspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er stahlotec insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von stahlotec durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird stahlotec den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14.3
Der Geschäftspartner hat auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer 8 angemessenen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Diese hat der Geschäftspartner auf Verlangen von stahlotec jederzeit nachzuweisen.

§ 15 Verjährung

15.1
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

15.2
Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen stahlotec geltend machen kann.

15.3
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit stahlotec wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195,199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 16 Gesundheit und Sicherheit, Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten)

16.1
Der Geschäftspartner (Lieferant) ist für die sichere Ausführung der Lieferung unter Einhaltung aller lokalen Regeln und Gesetze verantwortlich und hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich sicherer Arbeitsbedingungen und Schulung in sicheren Arbeitsmethoden, angemessener persönlicher Sicherheitsausrüstung und anderer Vorkehrungen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden.

16.2
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten) einzuhalten, der auf www.stahlotec.de veröffentlicht ist. Der Geschäftspartner versichert, dass er und alle seine Mitarbeiter, die an der Lieferung von Waren und der Erbringung der Dienst- Service- und Montageleistung beteiligt sind, den stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten) gelesen und verstanden zu haben. Auf Anfrage muss der Geschäftspartner Informationen über die Einhaltung des stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten) zur Verfügung stellen, damit stahlotec beurteilen kann, ob der Geschäftspartner den stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten) einhält oder nicht.

§ 17 Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1
Der Geschäftspartner darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von stahlotec übertragen, dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen.

17.2
Gerichtsstand ist D-49170 Hagen am Teutoburger Wald. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen stahlotec und dem Geschäftspartner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.3
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen oder der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise erreichen.

17.4
Ergänzungen oder Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.

Stand: Januar 2025