AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen stahlotec GmbH (stahlotec = Käufer) und dessen Geschäftspartnern und Lieferanten (Geschäftspartner). Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Etwaige allgemeine Bedingungen des Geschäftspartners finden keine Anwendung, auch wenn stahlotec ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn stahlotec auf ein Schreiben/Dokument des Geschäftspartners Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für Dokumente des Geschäftspartners (z.B. Auftragsbestätigungen) die stahlotec erhält, welche auf anderslautende AGB´s des Geschäftspartners Bezug nehmen und stahlotec diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2
Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie Zukauf von Dienst-, Service und Montagetätigkeiten, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware, die Dienst-, Service- oder Montageleistung selbst herstellt/erbringt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Geschäftspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass stahlotec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3
Abweichende individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in stahlotec-Bestellungen genießen Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.4
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben.
Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.5
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
2.1
Die Bestellung seitens stahlotec gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung (z.B. schriftliche Bestätigung eines einzelvertraglichen Verhandlungsprotokolls) als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Geschäftspartner stahlotec zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2
Der Geschäftspartner ist gehalten, die stahlotec-Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen
schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen
(Annahme).
2.3
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch stahlotec.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
3.1
Die von stahlotec in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw. die Lieferfrist ist bindend. Wenn die
Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat der
Geschäftspartner unverzüglich binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang darauf hinzuweisen. Der
Geschäftspartner kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Weiter ist der
Geschäftspartner verpflichtet, stahlotec unaufgefordert unverzüglich schriftlich unter Angabe der
Ursache und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte
Lieferzeiten oder Fristen voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2
Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit
oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von stahlotec – insbesondere auf Rücktritt
und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften oder einzelvertraglich geregelten
Verträgen, sofern vorhanden. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
3.3
Ist der Geschäftspartner in Verzug, kann stahlotec – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen
– pauschalierten Ersatz für Verzugsschäden i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Kann
der Geschäftspartner nachweisen, dass ihn am Verzug kein Verschulden trifft, entfällt der Anspruch auf
pauschalierten Schadensersatz insoweit. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wenn die Parteien die
Verschiebung eines mit einer Vertragsstrafe belegten Termins vereinbaren, so gilt die für den
ursprünglichen Termin vereinbarte Vertragsstrafe auch für den neuen Termin, ohne dass dies
ausdrücklich erneut vereinbart, werden muss. Gleiches gilt, wenn sich auf andere Weise die
Verschiebung eines mit Vertragsstrafe bewehrten Termins ergibt.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1
Der Geschäftspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch stahlotec nicht berechtigt, die
von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der
Geschäftspartner trägt das Erbringungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorratsteile).
4.2
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist
der Bestimmungsort in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die
Lieferung an den stahlotec-Geschäftssitz „Heideweg 8a, 49170 Hagen am Teutoburger Wald“ zu
erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung sowie etwaige
Nacherfüllung (Bringschuld). Die Lieferung aus dem deutschen Ausland erfolgt nach den in der
Bestellung angegebenen INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung.
4.3
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Dokumente zu liefern, die stahlotec
vernünftigerweise für die Prüfung der Qualität und Quantität der Lieferung und – soweit einschlägig- für
die Zollabfertigung stahlotec benötigt. Der Lieferung ist in jedem Fall auch ein Lieferschein unter Angabe
von Datum (Ausstellungs- und Versanddatum), Inhalt der Lieferung (stahlotec-Artikelnummer,
3
Artikelbeschreibung und Anzahl) sowie der stahlotec-Bestellangaben (Bestellnummer und
Bestelldatum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat stahlotec hieraus
resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom
Lieferschein ist stahlotec eine entsprechende schriftliche Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt per
Mail zuzusenden.
4.4
Alle Lieferungen müssen zwecks Schutzes gegen äußere Einflüsse (z.B. Transportschäden,
Witterungseinflüsse) bauteil-entsprechend korrosionsbeständig verpackt, geschützt und
gekennzeichnet sein.
4.5
Das Eigentum an den jeweiligen Liefergegenständen geht auf stahlotec über, sobald sie für die Zwecke
des Vertrages gekennzeichnet oder ausgesondert wurden. Eigentumsvorbehalte des
Geschäftspartners gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtungen von stahlotec für die
jeweiligen Lieferungen bezieht, an denen der Geschäftspartner sich das Eigentum vorbehält;
insbesondere sind erweiterte und verlängerte
Eigentumsvorbehalte unzulässig.
4.6
Die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am
vereinbarten Erfüllungsort auf stahlotec über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im
Annahmeverzug befinden.
4.7
Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Geschäftspartner muss
stahlotec seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder
Mitwirkung seitens stahlotec (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare
Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät stahlotec in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner nach den
gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag
eine vom Geschäftspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem
Geschäftspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn stahlotec sich zur Mitwirkung verpflichtet und das
Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich
gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und
Nebenleistungen des Geschäftspartners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B.
ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und
Haftpflichtversicherung) ein, sofern nicht anderslautend einzel- oder rahmenvertraglich geregelt.
5.3
Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung
(einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur
Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Geschäftspartner
stahlotec 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung
rechtzeitig erfolgt, wenn stahlotec den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dessen
Bank eingereicht hat; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist stahlotec
nicht verantwortlich.
5.4
Eine Rechnung muss, um wirksam zu sein, Bestellnummer und Ursprungsland angeben, sowie dem
Vertrag/der Bestellung und den einschlägigen EU-Vorschriften über die Import- /Exportnummerierung
entsprechen.
5.5
stahlotec schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht
stahlotec in gesetzlichem Umfang zu. stahlotec ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen
zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen oder
Leistungen gegen den Geschäftspartner offen sind.
5.7
Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Zugang zum Liefergegenstand sowie Inspektion und Prüfung des Liefergegenstandes
6.1
stahlotec und von stahlotec beauftragte Dritte haben das Recht, die Lieferung (einschließlich aller
Materialien, Zulieferungen und Ausrüstungen für die Lieferung) nach angemessener Vorankündigung
zu den üblichen Geschäftszeiten des Geschäftspartners zu inspizieren und zu testen, um
sicherzustellen, dass die Qualität der Lieferung dem Vertrag entspricht ("Tests"). Tests oder die
Nichtdurchführung von Tests entbinden den Geschäftspartner nicht von seinen vertraglichen
Verpflichtungen.
6.2
Sollten während eines Tests dem Geschäftspartner zuzurechnende Abweichungen vom Vertrag
festgestellt werden, so trägt dieser die stahlotec im Zusammenhang mit einer Wiederholung des Tests
entstehenden, angemessene Kosten.
§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, über den Vertrag und den Vertragspartner Stillschweigen zu
bewahren und darf keine diesbezüglichen Unterlagen oder sonstigen Informationen veröffentlichen oder
in sonstiger Weise verwerten. stahlotec hat das alleinige Recht, den Vertrag im Rahmen von Werbung
und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
7.2
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen,
Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die dem Geschäftspartner von oder im Namen von stahlotec
vor, während oder nach Vertragsunterzeichnung bzw. mit Bestellung zur Verfügung gestellt wurden,
verbleiben im Eigentum von stahlotec. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an stahlotec zurückzugeben. Gegenüber
Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages.
Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz
bleiben unberührt. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter
Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
7.3
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Material- oder Teile-/Software-Beistellungen (z.B.
Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Schablonen,
Modelle/Gesenke und sonstige Gegenstände, die stahlotec dem Geschäftspartner zur Herstellung
beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des
Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und
Verlust zu versichern.
7.4
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten
Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung
der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der
Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
7.5
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu
erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des
Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit
Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor
Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten
Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des
Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die
Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 8 Mangelhafte Lieferung
8.1
Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen
Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich
zu stahlotec Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
8.2
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner (=Verkäufer) insbesondere dafür, dass
die Ware bei Gefahrübergang auf stahlotec, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über
die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch
Bezeichnung oder Bezugnahme in der stahlotec-Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages
sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Produktbeschreibung von stahlotec, vom Geschäftspartner oder vom (Ursprungs-
)Hersteller stammt.
8.3
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Geschäftspartner die
Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer
Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder
in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
8.4
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist stahlotec
bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen
stahlotec Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn stahlotec der Mangel bei
Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.5
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,
381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht seitens stahlotec beschränkt sich auf
Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der
Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und/oder Minderlieferung)
oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Qualitätsprüfung
vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine
Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht seitens stahlotec für später entdeckte Mängel bleibt
unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die stahlotec-Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls
dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei
offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
8.6
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die
Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck sinngemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbart wurde; der gesetzliche Anspruch auf
Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der
Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten oder erneuter Qualitätsprüfung, trägt der
Geschäftspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die stahlotec
Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit
haftet stahlotec jedoch nur, wenn erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt wurde, dass kein Mangel
vorlag.
8.7
Unbeschadet von gesetzlichen Rechten und der Regelungen in Abs. 7.5 gilt: Kommt der
Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach stahlotec Wahl durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb
einer von stahlotec gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann stahlotec den Mangel selbst
beseitigen oder durch eine dritte Partei beseitigen lassen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür
erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung
durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für stahlotec/dessen Kunde unzumutbar (z.B. wegen
besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt
unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird stahlotec
den Geschäftspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.8
Im Übrigen ist stahlotec bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zudem hat stahlotec gemäß den
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Fertigteile beträgt sechsunddreißig (36) Monate und beginnt mit der
vollständigen Lieferung bzw. Leistung oder – wenn eine Abnahme vereinbart ist - mit Abnahme. Längere
gesetzliche Gewährleistungsfristen bleiben davon unberührt.
§ 10 Aussetzung
Der Geschäftspartner hat auf Anweisung von stahlotec die Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum
von maximal 4 Wochen kostenlos auszusetzen. Der Geschäftspartner ist mit Erhalt der Anweisung
verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den nicht gelieferten Teil der Lieferung
und die laufenden Arbeiten sowie die vom Geschäftspartner für die Herstellung der Lieferung
erworbenen Materialien, Vorräte und Ausrüstungen ordnungsgemäß zu schützen, und muss alle
Anstrengungen unternehmen, um die Folgen und Kosten der Aussetzung zu reduzieren.
§ 11 Rücktritt
stahlotec ist berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung unter Angabe des Grundes ganz oder
teilweise zurückzutreten, sofern 1) über das Vermögen des Geschäftspartners ein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt wird, und/oder 2) die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners
sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu
rechnen ist. Sofern der Maximalbetrag des vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadenersatzes
erreicht ist, ist stahlotec berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des ausstehenden Teils der Lieferung
zurückzutreten.
§ 12 Lieferantenregress
12.1
Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen stahlotec
neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. stahlotec ist insbesondere berechtigt, genau die Art
der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner zu verlangen, die
stahlotec seinem Abnehmer (Kunden) im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder
sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher
Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) seitens stahlotec wird hierdurch nicht
eingeschränkt.
12.2
Bevor stahlotec einen von seinem Abnehmer (Kunden) geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs.1, 439 Abs.2, 3, 6 S. 2, 475 Abs.4 BGB)
anerkennt oder erfüllt, wird der Geschäftspartner benachrichtigt und unter Darlegung des Sachverhalts,
um schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen gebeten. Erfolgt eine
substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche
Lösung herbeigeführt, so gilt der von stahlotec tatsächlich gewährte Mangelanspruch, als geschuldet
gegenüber dem stahlotec Abnehmer (Kunden). Dem Geschäftspartner obliegt in diesem Fall der
Gegenbeweis.
12.3
Die stahlotec Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch
stahlotec, dessen Abnehmer (Kunde) oder einem Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder
Installation mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 13 Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Pandemien, Naturkatastrophen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen
aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die stahlotec die
Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, gelten als höhere Gewalt und befreien stahlotec
für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen. Bei längerfristigen solchen Ereignissen wie Aufständen,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen etc., welche eine wesentliche Verringerung des
Verbrauchs/Bedarfs zur Folge haben, ist stahlotec berechtigt ganz oder zum Teil vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass dem Geschäftspartner Ersatzansprüche zustehen, gleich aus welchen
Gründen. In Fällen dieser Art ist stahlotec alternativ berechtigt, den Abnahmezeitpunkt zu bestimmen,
ohne dass sich dadurch eine Vorfälligkeit für Forderungen des Geschäftspartners ergibt.
§ 14 Produzentenhaftung & Produkthaftung
14.1
Ist der Geschäftspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er stahlotec insoweit von
Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
14.2
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner Aufwendungen gem. §§ 683,
670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter
einschließlich von stahlotec durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von
Rückrufmaßnahmen wird stahlotec den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
14.3
Der Geschäftspartner hat auf seine Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
8
angemessenen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Diese hat der Geschäftspartner auf Verlangen von stahlotec jederzeit nachzuweisen.
§ 15 Verjährung
15.1
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
15.2
Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche
3 Jahre ab Gefahrübergang. 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus
Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter
(§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in
keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen stahlotec
geltend machen kann.
15.3
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im
gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit stahlotec wegen eines Mangels
auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche
Verjährung (§§ 195,199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im
Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 16 Gesundheit und Sicherheit, Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten)
16.1
Der Geschäftspartner (Lieferant) ist für die sichere Ausführung der Lieferung unter Einhaltung aller
lokalen Regeln und Gesetze verantwortlich und hat alle erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich sicherer Arbeitsbedingungen und Schulung in
sicheren Arbeitsmethoden, angemessener persönlicher Sicherheitsausrüstung und anderer
Vorkehrungen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden.
16.2
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten)
einzuhalten, der auf www.stahlotec.de veröffentlicht ist. Der Geschäftspartner versichert, dass er und
alle seine Mitarbeiter, die an der Lieferung von Waren und der Erbringung der Dienst- Service- und
Montageleistung beteiligt sind, den stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten)
gelesen und verstanden zu haben. Auf Anfrage muss der Geschäftspartner Informationen über die
Einhaltung des stahlotec-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Lieferanten) zur Verfügung stellen,
damit stahlotec beurteilen kann, ob der Geschäftspartner den stahlotec-Verhaltenskodex für
Geschäftspartner (Lieferanten) einhält oder nicht.
§ 17 Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1
Der Geschäftspartner darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichem
Einverständnis von stahlotec übertragen, dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen.
17.2
Gerichtsstand ist D-49170 Hagen am Teutoburger Wald. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen
zwischen stahlotec und dem Geschäftspartner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.3
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen oder der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise
erreichen.
17.4
Ergänzungen oder Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Stand: Januar 2025
Copyright ©2025 stahlotec GmbH