AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Stahlotec GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Neyer
stahlotec GmbH | Heideweg 8a | 49170 Hagen a.T.W.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Stahlotec GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Neyer
stahlotec GmbH | Heideweg 8a | 49170 Hagen a.T.W.
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Stahlotec GmbH, nachfolgend „Unternehmer“ genannt, und Geschäftskunden (Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen) nachfolgend „Kunde“ genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung. Der Unternehmer erkennt abweichende Bedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, er hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand, Auftragsbestätigung
2.1
Der Unternehmer bietet eigenproduzierte metallische, sowie zugekaufte- oder weiterveredelte Güter als auch damit in Zusammenhang stehender Dienst-, Service- oder Montageleistungen an. Die schriftlichen Angebote des Unternehmers beinhalten eine 3-wöchige Angebotsbindung, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde. Das im Angebot angeführte Datum gilt als Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Alle Angebote des Unternehmers verstehen sich ohne Dienst-, Service- oder Montagearbeiten. Diese werden mit dem Angebot gesondert aufgeführt.
2.2
Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, Kostenvor-anschläge sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit schriftlich erklärt wird.
2.3
Mündliche Erklärungen oder Zusagen der Mitarbeiter des Unternehmers bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer unverbindlich. Für alle Vertragsschlüsse gilt, dass maßgebend für den Umfang der vereinbarten und vertraglich geschuldeten Leistung ausschließlich die Auftragsbestätigung ist, sofern nicht gesondert einzelvertraglich schriftlich vereinbart.
§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, führt der Unternehmer alle Aufträge zum vereinbarten Festpreis (ab Werk - ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe) aus. Sollte sich bei Durchführung des Auftrags herausstellen, dass ein höherer Aufwand erforderlich ist, erfolgt eine Leistungsberechnung des Mehraufwands nur dann, wenn sie zuvor mit dem Kunden einverständlich vereinbart worden ist.
3.2
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum in voller Höhe, zu zahlen. Sollte der Unternehmer nicht innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum den Zahlungseingang des vollständigen Rechnungsbetrages feststellen, befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. Es fallen dadurch Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. an. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund des Verzugs behält sich der Unternehmer vor.
3.3
Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt, ausgeschlossen.
3.4
Für nicht getauschte Ladungsträger erhebt der Unternehmer folgende Gebühren, exkl. der gesetzlichen MwSt.:
Ganze Euro-Gitterbox: 110€/St.
Halbe Euro-Gitterbox: 85€/St.
Euro-Palette: 12€/St.
Euro-Palettenrahmen: 10 €/St.
§ 4 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
4.1
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Unternehmers gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung eines unter § 2.1 vordefinierten Lieferumfanges einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
4.2
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die dem Kunden von oder im Namen von dem Unternehmer vor, während oder nach Vertragsunterzeichnung bzw. mit Bestellung zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum des Unternehmers. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an den Unternehmer zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
4.3
Die vom Unternehmer an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
4.4
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware pfleglich und unentgeltlich für den Unternehmer. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.5
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (4.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4.6
Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet/installiert/genutzt, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung/Installation/Nutzung im Namen und für Rechnung des Unternehmers als Hersteller erfolgt und der Unternehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung/Installation/Nutzung aus Teilen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genanntem Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Unternehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Unternehmer oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S.1 genannten Verhältnis.
4.7
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Unternehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Unternehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Unternehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Unternehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
4.8
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde dem Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und den Unternehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Unternehmer.
4.9
Der Unternehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Unternehmer.
4.10
Tritt der Unternehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Unternehmer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 5 Warenlieferung
5.1
Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Lieferungen von Waren ab Werk. Wählt der Kunde eine abweichende Lieferadresse, so sind Versandweg und Versandmittel der Wahl des Unternehmers überlassen. Die Versandkosten trägt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, der Kunde.
5.2
Der Unternehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixhandelskauf vereinbart wurde, keine Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der Auftragsbestätigung kann der Unternehmer lediglich die voraussichtliche Lieferzeit angeben.
5.3
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung- und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen aller Art, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Streik, Krieg, Materialmangel, Maschinenschaden, Strommangel, Naturkatastrophen oder extremes Naturereignis, längerer Ausfall von Transportmitteln, Informationssystemen oder Energie, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben/Verzögerungen von Lieferungen unserer Vorlieferanten, hat der Unternehmer nicht zu vertreten. Sofern solche
Ereignisse der höheren Gewalt dem Unternehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird von seiner Leistungspflicht frei. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Der Unternehmer ist in derartigen Fällen berechtigt, die Lieferung/Leistung angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Verzögerungen sind seitens des Unternehmers unverzüglich nach Kenntnis darüber dem Kunden schriftlich anzuzeigen.
5.4
Eine Transportversicherung durch den Unternehmer erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch und Übernahme der Kosten durch den Kunden.
5.5
Offensichtliche Transportschäden müssen sofort bei Übergabe dem Frachtführer gemeldet und schriftlich festgehalten werden. Sonstige Transportschäden und fehlende Ware sind spätestens drei Arbeitstage nach Übernahme der Lieferung dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen, andernfalls erlöschen jegliche Ansprüche auf Ersatz oder Reparatur.
§ 6 Gewährleistung
6.1
Der Unternehmer leistet bei gewährleistungsberechtigten Mängeln gemäß § 377 HGB Nachbesserung oder Neuherstellung. Mängel sind unverzüglich binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bei offenen Mängeln sowie ebenfalls unverzüglich binnen drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels bei versteckten Mängeln (§ 377 HGB) dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen.
6.2
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird der Unternehmer die Ware, vorbehaltlich des Eingangs der fristgerechten Mängelrüge, nach Wahl des Unternehmers nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Kunde hat dem Unternehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Der Unternehmer erbringt seine Gewährleistung nach eigener Wahl an seinem Firmensitz oder an der vereinbarten Lieferanschrift des Kunden. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Unternehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Unternehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war bzw. die damit verbundenen Aufwendungen (Anreise, Aufenthalt, Montagetätigkeiten) in keinem Verhältnis zum Mangel stehen. Das Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben.
6.3
Ist die Ware durch den Kunden bereits weiterveräußert, verarbeitet/genutzt oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.
6.4
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht zu erwarten waren. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.
6.5
Der Unternehmer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (begrenzt auf max. 150% des Warenwertes), es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Kunden zu ersetzen. Erhöhen sich die Aufwendungen, weil die Ware auf Wunsch des Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird, sind diese vom Kunden zu tragen.
6.6
Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Unternehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
6.7
Bei Fehlschlägen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
6.8
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der Kaufsache oder bei Erfüllung der gekauften Dienstleistung.
§ 7 Haftung
7.1
Der Unternehmer haftet für Schäden des Kunden durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des Unternehmers und deren Erfüllungsgehilfen. Verletzt der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten, dessen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet dieser auch für Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7.2
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.3
Der Unternehmer haftet für von ihm zu vertretende Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Betrag von EUR 100.000,00 € je Schadensereignis und nur in dem Umfang, wie die von ihm unterhaltene Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweiligen Schaden Deckung gewährt. Der Unternehmer haftet nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes zwingend gehaftet wird.
§ 8 Verjährung
Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren immer 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 9 Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen, die gegenüber dem Unternehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 10 Gerichtsstand
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt der Sitz des Unternehmers, 49170 Hagen a.T.W., als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der kaufmännische Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Weiter gilt bei kaufmännischen Verträgen das deutsche Recht in seiner dann geltenden Fassung.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
Der Unternehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung zu machen, dass ihm gegenüber derartige Verletzungen angezeigt werden. Ist die Ware nach den Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners erstellt worden, hat dieser den Unternehmer von allen Forderungen freizustellen, die gegen den Unternehmer diesbezüglich erhoben werden.
§ 12 Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte sich hierin eine Regelungslücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt wird.
Stand: Januar 2025
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